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Endgültige Regeln für Stilllegung 2024: Was gilt jetzt bei GLÖZ 8?

Während die Agraranträge schon gestellt werden konnten, hat der Bundesrat jetzt die endgültigen Regeln für die Stilllegung beschlossen. Das gilt jetzt auch für Zwischenfrüchte.

Lesezeit: 2 Minuten

Wer im Jahr 2024 EU-Agrarprämien bekommen will, ist verpflichtet die neun GLÖZ einzuhalten. Für das laufende Antragsjahr 2024 wurden die Vorschriften zu GLÖZ 8 (Stilllegungsverpflichtung) geändert.

Am vergangenen Freitag, den 22.3.2024 stimmte nun der Bundesrat die endgültigen Regeln ab.

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Die meisten Landwirte wählen Zwischenfrüchte

Für viele Landwirte wird die Option, Zwischenfrüchte anzubauen, am attraktivsten sein. Die wichtigsten Regeln dazu:

  • Wer GLÖZ 8 nur über Zwischenfrüchte erfüllen will, muss auf mind. 4 % der Ackerfläche Zwischenfrüchte ansäen (Gewichtungsfaktor 1,0).

  • Es zählt der Anbau nach der diesjährigen Ernte.

  • Bislang ist noch nicht geklärt, ob Untersaaten auch zu den Zwischenfrüchten zählen. Experten gehen momentan davon aus, dass Untersaaten nicht anerkannt werden.

  • Hinsichtlich der Pflanzenarten oder Sorten sind Sie frei, auch nicht winterharte Arten sind zugelassen.

  • Beim Anbau der Zwischenfrüchte sind keine Pflanzenschutzmittel erlaubt. In der Hauptkultur vor und nach den Zwischenfrüchte sind Pflanzenschutzmittel aber zulässig.

  • Der Zwischenfruchtbestand muss nach guter fachlicher Praxis etabliert werden und bis mindestens 31. Dezember des Antragsjahres auf der Fläche vorhanden sein. Einen festen Einsaattermin gibt es nicht.

  • Wenn Sie Bedingungen erfüllen, können die Zwischenfrüchte für GLÖZ 8 auch bei Mindestbodenbedeckung (GLÖZ 6) und Fruchtwechsel (GLÖZ 7) berücksichtigt werden.

  • Wenn Sie Landschaftselemente haben, können Sie diese wie gehabt einbringen (Gewichtungsfaktor 1).

  • Haben Sie schon Flächen für die Stilllegung im Herbst 2023 vorgehalten, können Sie diese anderweitig einsäen oder als ÖR 1 freiwillige zusätzliche Brache beantragen, wenn Sie GLÖZ 8 über Zwischenfrüchte, Leguminosen und/oder Landschaftselemente erfüllen.

  • Flächen mit Leguminosenanbau für GLÖZ 8 können nach der Ernte nicht mit Zwischenfrüchten eingesät werden und so quasi „doppelt“ für GLÖZ 8 zählen. Ebenso können GLÖZ 8-Leguminosen nicht zusätzlich im Rahmen der Öko-Regelung 2 – vielfältige Kulturen angerechnet werden. Keine Anrechenbarkeit der Leguminosen gibt es auch in den Agrar-Umwelt-Programmen.

Ihre Meinung?

Was denken Sie über die GLÖZ-Regeln? Schreiben Sie Ihre Meinung gern an deter@topagrar.com

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